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Satzung der Kulturinitiative Pfeddersheim e. V.

Satzung (pdf)

1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kulturinitiative Pfeddersheim e.V.“ Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist 67551 Worms.

2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

2.1 Zweck des Vereins ist

  • die Erforschung und Verbreitung der Geschichte von Pfeddersheim und Umgebung durch Erschließung von urkundlichen und literarischen Quellen in Archiven und
    Bibliotheken
  • Exkursionen und Führungen
  • Schriften und Vorträge
  • Veröffentlichungen zu Jubiläen von Personen und Ereignissen
  • die Erhöhung der Lebensqualität in Pfeddersheim durch Vorschläge und Maßnahmen für Umweltschutz und die Erhaltung der Kulturlandschaft
    die Förderung der Kunst und Kultur
  • die Stadtplanung, das Ortsbild und den Denkmalschutz

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

3.3 Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet bei ordentlichen Mitgliedern durch:

  • 4.1.1 freiwilligen Austritt
  • 4.1.2 mit dem Tod des Mitglieds
  • 4.1.3 Streichung von der Mitgliederliste
  • 4.1.4 Ausschluss

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
(30.09).

4.3 Ein Mitglied kann durch den Beschuss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist.

4.4 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Satzung verstößt. Der
Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Rechtsmittels des Einspruchs an den Vorstand zu, der mit ¾ Mehrheit entscheidet. 

5 Mitgliedsbeitrag

5.1 Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Für Schüler, Studenten und Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder, die im Haushalt wohnen) eines
Vereinsmitglieds wird ein ermäßigter Beitrag erhoben. Der Vorstand ist befugt, auf Antrag weitere Ermäßigungen zuzulassen.

5.2 Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.3 Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig

5.4 Der bargeldlose Zahlungsverkehr in der Beitragszahlung im Bankabbuchungsverfahren ist anzustreben.

5.5 Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

6 Vereinsvermögen

6.1 Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, und sonstigen freiwilligen Zuwendungen und dem Reingewinn aus Veranstaltungen.

6.2 Über Art und Höhe der Ausgaben beschließt der Vorstand im Sinne von 2.2 .

6.3 Der Vorstand ist Verwalter des Vereinsvermögens.

7 Organe des Vereins

7.1 die Mitgliederversammlung

7.2 der Vorstand

8 Stimmrecht und Wählbarkeit

8.1 Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres

8.2 Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres können an allgemeinen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben Rede und Antragsrecht. Ein aktives
oder passives Wahlrecht ist nicht gegeben.

9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen, spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

9.2 Weitere Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 8 Wochen durchgeführt werden, wenn dies der Vorstand beschließt oder 1/10 der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte diese beantragen.

9.3 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung. Die Veröffentlichung hat mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung zu erfolgen.

9.4 Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • 9.4.1 den Jahresbericht
  • 9.4.2 den Rechenschaftsbericht
  • 9.4.3 die Entlastung des Vorstandes
  • 9.4.4 die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • 9.4.5 Satzungsänderungen
  • 9.4.6 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • 9.4.7 Auflösung des Vereins

9.5 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

9.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9.7 Antragsberechtigt ist der Vorstand und jedes Mitglied.

9.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt benannt werden: Der Sprecher, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister.

10.2 Dem Vorstand können bis zu 6 Beisitzer angehören

10.3 Der Vorstand und die Kassenprüfer erhalten ihren Auftrag für zwei Jahre.

10.4 Der Vorstand führt dir Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

10.5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.6 Der Vorstand vertritt seinen Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die unter 10.1 genannten Mitglieder. Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens einer der Sprecher oder ein Stellvertreter sein muss.

10.7 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu
berufen.

10.8 Zu den Sitzungen kann der Vorstand sachkundige Mitglieder und Gäste mit beratender Stimme einladen.

10.9 Protokolle der Sitzung sind den Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.

10.10 Der Vorstand tagt nach Bedarf. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder ist eine Vorstandssitzung binnen 4 Wochen durchzuführen.

11 Geschäftsjahr

11.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

12 Kassenprüfung

12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

12.2 Die Kasse des Vereins ist jedes Jahr mindestens einmal durch einen der beiden Kassenprüfer uneingeschränkt zu überprüfen. Sie erstatten dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte durch den Schatzmeister in der Mitgliederversammlung
die Entlastung.

13 Auflösung des Vereins

13.1 Der Verein kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Mitglieder-Versammlung aufgelöst werden. Auf der Tagesordnung haben nur die Punkte
„Auflösung des Vereins“ und „Verwendung des Vereinsvermögens“ zu stehen.

13.2 Zum Auflösungsbeschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es erfolgt namentliche Abstimmung.

13.3 Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an einen Verein oder eine Institution die gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verfolgt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit wem das Vereinsvermögen zugesprochen wird.

14 Schlussbestimmung

14.1 In Ergänzung der Satzung gelten die Vorschriften des BGB.

Diese neue Satzung ersetzt alle vorherigen Fassungen.
Sie entspricht dem Stand vom 30.03.2017